5.3. 5.3.1. Den Klägern ist grundsätzlich zuzustimmen, dass "unter Schnitt halten" (auch "unter der Schere halten") gemeinhin dahingehend zu verstehen ist, dass Pflanzen ein vorgeschriebenes (z.B. im Zusammenhang mit kantonalen Abstandsvorschriften) oder vereinbartes Mass jederzeit einhalten müssen. Mithin besteht nicht bloss eine Pflicht, die Pflanzen zurückzuschneiden, sobald sie das vereinbarte Mass überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.4.3); in diesem Fall wäre die Pflicht bereits verletzt.