Dass dieser Umstand vorliegend nicht von Bedeutung sei, bejahe die Vorinstanz aber zu Unrecht, da sie verkenne, dass nicht die in den Vergleich aufgenommenen Begriffe "regelmässig" oder "künftig" für die Rückschnitte von Relevanz seien, sondern, dass bezüglich der erwähnten Pflanzen vereinbart worden sei, dass diese unter Schnitt zu halten seien. Die Formulierung halte klar und unmissverständlich fest, dass die Pflanzen zu keiner Zeit die im Vergleich festgelegten maximalen Höhen überschreiten dürften und daher der Rückschnitt der Pflanzen auch jederzeit verlangt werden könne, sofern diese die vereinbarte maximale Höhe überschreiten würden.