Konkret halte die Vorinstanz zwar korrekt fest, dass die Rückschnitte erst am 27. Oktober 2022 vorgenommen worden seien, was anhand der Beilagen zur Stellungnahme der Beklagten ersichtlich sei. Dass dieser Umstand vorliegend nicht von Bedeutung sei, bejahe die Vorinstanz aber zu Unrecht, da sie verkenne, dass nicht die in den Vergleich aufgenommenen Begriffe "regelmässig" oder "künftig" für die Rückschnitte von Relevanz seien, sondern, dass bezüglich der erwähnten Pflanzen vereinbart worden sei, dass diese unter Schnitt zu halten seien.