5.2. Die Kläger rügen die Auffassung der Vorinstanz, die das Vollstreckungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass der Vergleich – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – umgesetzt worden und dieser zudem aufgrund der unklaren Umschreibung nicht vollstreckbar sei (Beschwerde Rz. 8 f.). Konkret halte die Vorinstanz zwar korrekt fest, dass die Rückschnitte erst am 27. Oktober 2022 vorgenommen worden seien, was anhand der Beilagen zur Stellungnahme der Beklagten ersichtlich sei.