Folglich bestehe aktuell weder ein Rechtsschutzinteresse der Kläger, noch hätten sie dieses Rechtsschutzinteresse in zeitlicher Hinsicht bereits am 28. September 2022 vollstrecken lassen können. Die Kläger hätten -9- das Vollstreckungsgesuch verfrüht gestellt. Die durchzusetzende Pflicht sei in zeitlicher Hinsicht nicht vollstreckbar, ohne dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich eine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsste (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, Abs. 3 f.).