Zusammenfassend werde festgehalten, dass einerseits die Beklagten – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – die vereinbarten Masse aus dem Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten hätten und andererseits die Begriffe "regelmässig" oder "künftig" im Vergleich vom 22. Juni 2022 nicht näher erläutert oder definiert würden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Rückschnitt im Herbst des gleichen Jahres der vereinbarten "Regelmässigkeit" widersprechen würde. Folglich bestehe aktuell weder ein Rechtsschutzinteresse der Kläger, noch hätten sie dieses Rechtsschutzinteresse in zeitlicher Hinsicht bereits am 28. September 2022 vollstrecken lassen können.