Aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe "regelmässig" oder "künftig" (vgl. Vergleich Ziff. 8) und des Umstands, dass ein Rückschnitt im selben Jahr zur Herbstzeit erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Umstand sich die Kläger zu stützen versuchten, dass ein Rückschnitt "regelmässiger" oder "zeitlich näher" hätte erfolgen müssen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass einerseits die Beklagten – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – die vereinbarten Masse aus dem Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten hätten und andererseits die Begriffe "regelmässig" oder "künftig" im Vergleich vom 22. Juni 2022 nicht näher erläutert oder definiert würden.