Als Beweismittel hätten die Gesuchsteller diverse Bilder eingereicht, die aber keinerlei Interpretation zulassen würden (Gesuchsbeilagen [GB] 3-9). Es sei weder eine Längenskala erkennbar, noch sei klar, von welcher Basis gemessen worden sei. Mit Ausnahme von zwei Bildern (GB 3 und 4) sei zudem unklar, an welchem Datum die eingereichten Bilder aufgenommen worden seien. Die Beklagten hätten hingegen diverse Bilder und Urkunden eingereicht, die zu beweisen vermöchten, dass die vereinbarten Masse gemäss Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten worden seien (AB 3, 4, 8-15).