4.3. Gemäss Ziffer 1 des Vergleichs wird die Platane "durch die Beklagten ein mal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner/in zurückgeschnitten. Der Rückschnitt muss in der Breite in Absprache mit einem Fachmann/Fachfrau eingekürzt werden". Der Schluss der Vorinstanz, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, ist nicht willkürlich. Offenbar erfolgte die Einkürzung der Hauptäste der Platane von der von den Beklagten beauftragten Gartenbauunternehmung. Der Beklagte habe lediglich in Absprache mit dem Unternehmer zur Vorbereitung der Einkürzung die senkrechten Triebe entfernt (AB 4).