4.2. Die Kläger bringen hierzu vor, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch die explizite Vereinbarung im Vergleich, dass der Rückschnitt durch einen Fachmann/Fachfrau zu erfolgen habe, deutlich werde, dass der Rückschnitt durch die Beklagten selbst nicht zulässig sei. Lediglich der Rückschnitt in der Breite dürfe gemäss dem Vergleich durch die Beklagten selbst erfolgen. Aus den eingereichten Fotos vom September 2022 sei jedoch ersichtlich, dass der Beklagte nicht nur einen Rückschnitt in der Breite vorgenommen habe, sondern einen vollständigen Rückschnitt der Platane, sodass alle Hauptäste sichtbar geworden seien.