Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, sofern ihm dieser klare Anweisungen gebe (Gesuchsantwortbeilage [AB] 4). Wie dem Schreiben der E. GmbH zu entnehmen sei, sei die Einkürzung der Hauptäste durch den Gärtner selbst, der notabene als Fachmann bezeichnet werden müsse, vorgenommen worden. Inwiefern aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Juni 2022 hervorgehen solle, dass zusätzlich ein Platanenfachmann beigezogen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar und bedürfe keiner weiterer Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, Abs. 1).