4. 4.1. Hinsichtlich der Platane erwog die Vorinstanz, Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Juni 2022 halte u.a. fest, die Platane sei einmal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner zurückzuschneiden. Die Kläger möchten aus der Formulierung von Ziffer 1 herauslesen können, dass der Beklagte selber keinerlei Handlungen vornehmen dürfe, seien es auch nur untergeordnete oder solche in Absprache mit einem Fachmann. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, sofern ihm dieser klare Anweisungen gebe (Gesuchsantwortbeilage [AB] 4).