3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 stellten die Beklagten folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführer." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Klägern am 2. März 2023 zugestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Kläger vom 13. März 2023 ist einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO).