In Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an die Vorinstanz zur Vollstreckung des vor Friedensrichteramts Seengen geschlossenen Vergleichs vom 22. Juni 2022 zurückzuweisen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'132.45 auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."