" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Platane fachmännisch durch -5- einen Gärtner zurückzuschneiden, die Kamelie, die weidenblättrige Zierbirne, die Klettertrompete und die Tamariske entsprechend dem Vergleich vom 22. Juni 2022 unter Schnitt zu halten sowie sämtliche Pflanzen entlang des Fusswegs 20 cm unter Schnitt zu halten. Eventualiter