2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Vorschuss in selber Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchgegnern eine Parteientschädigung von CHF 2'132.45 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 152.45) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau am 13. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: