2.2. Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 stellten die Beklagten folgende Anträge: " 1. Das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsteller." 2.3. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 28. Februar 2023: " 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 der Gesuchsteller wird vollumfänglich abgewiesen.