7. Die Gesuchsteller seien grundsätzlich berechtigt zu erklären, jegliche Pflanzen, welche vom Vergleich vom 22. Juni 2022 betroffen sind, von einem Fachmann auf Kosten der Gesuchsgegner zurückschneiden zu lassen, wenn die Höhen oder Abstände nicht eingehalten werden. 8. Die Gesuchsgegner seien zur Bezahlung einer Ordnungsbusse gem. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in Höhe von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2, 4 und 5 zu verpflichten. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner."