4. Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende weidenblättrige Zierbirne unter einem Schnitt von 1.80 Meter, die Klettertrompete bis Oberkante entlang des Torbogens und die Tamariske bis auf drei Meter unter Schnitt zu halten und die Pflanzen innert 20 Tagen entsprechend zurückzuschneiden.