Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.54 (SZ.2022.86) Art. 29 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin 1 A._____, [...] Kläger 2 B._____, [...] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau Beklagte 1 C._____, [...] Beklagter 2 D._____, [...] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, Oberdorfstrasse 28, 5703 Seon Gegenstand Vollstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die benachbarten Parteien schlossen an der Schlichtungsverhandlung vom 22. Juni 2022 vor dem Friedensrichteramt XII des Kantons Aargau den folgenden Vergleich: " 1. Ziffer "1, c" des Rechtsbegehrens: Die Platane (Nr. 3) gemäss beiliegen- den Plans bleibt bestehen und wird durch die Beklagten ein mal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner/in zurückgeschnitten. Der Rückschnitt muss in der Breite in Absprache mit dem Fachmann/Fachfrau eingekürzt werden. Das Laub wird im Herbst durch die Beklagten wöchentlich zusam- mengenommen und entsorgt. Ziffer "1" des Rechtsbegehrens: Der Aprikosenbaum wird durch die Be- klagten bis Ende November 2022 entfernt. Die Kamelie und die weiden- blättrige Birne (Zierbirne) werden unter einem regelmässigen Schnitt von 1.80 Meter gehalten und die Klettertrompete ist bis Oberkante entlang des Torbogens zu halten. Die Beklagten werden die Tamariske bis auf 3 Me- tern unter Schnitt halten. Die Beklagten räumen den Klägern das Kapp- recht ein, falls die Pflanzen auf das Grundstück der Kläger ragen. 2. Ziffer "3" des Rechtsbegehrens: Die Befestigung der Trennwand wird vom Regenrohr entfernt und auf dem Grundstück der Beklagten neu befestigt. 3. Ziffer "4" des Rechtsbegehrens: Die Beklagten erklären sich bereit, Blu- menampeln, Laternen und sonstige Vorrichtungen künftig entweder auf die rechte Seite anzubringen oder so zu platzieren, dass die Grundstücks- grenze der Gesuchsteller nicht überschritten wird. 4. Ziffer "5" und "6" des Rechtsbegehrens: Die Kläger ziehen diese Anträge zurück. 5. Ziffer "7" des Rechtsbegehrens: Die Kläger ziehen den Antrag zurück. 6. Ziffer "8" des Rechtsbegehrens: Auf dem Fussweg der Parzelle [...] (vom Parkplatz her kommend), dürfen keine dauernd oder längerfristig hinderli- che Gegenstände stehen infolge Fusswegrechts z.G. der Kläger. Die Pflanzen am Fussweg entlang dürfen 20 cm gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags nicht überragen, so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist. 7. Ziffer "2" des Rechtsbegehrens: Die Kläger ziehen den Antrag zurück. 8. Die Weigelie wird künftig von den Beklagten 20 cm über die Aussenseite des Bodenbelags des Fussweges unter Schnitt gehalten. -3- 9. Die Schlichtungskosten von CHF 300.00 werden in Parität von den Par- teien übernommen und mit dem Kostenvorschuss der Kläger von CHF 300.00 verrechnet. Die Beklagten entrichten ihren Anteil von CHF 150.00 bis Ende Juli 2022 an die Kläger via Rechtsanwalt. 10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 11. Das Verfahren ist damit erledigt und wird von der Kontrolle abgeschrieben. Beide Parteien erhalten je ein unterzeichnetes Exemplar dieses Verglei- ches." 2. 2.1. Mit Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Anträge: " 1. Der vom Friedensrichteramt Kreis XII am 22. Juni 2022 geschlossene Ver- gleich sei zu vollstrecken. 2. Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu be- fehlen, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende Platane von einem Fachmann/Fachfrau innert 20 Tagen korrekt zuschneiden zu lassen. 3. Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- bieten, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende Platane in jeglicher Hin- sicht selber zurückzuschneiden. 4. Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu be- fehlen, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende weidenblättrige Zier- birne unter einem Schnitt von 1.80 Meter, die Klettertrompete bis Ober- kante entlang des Torbogens und die Tamariske bis auf drei Meter unter Schnitt zu halten und die Pflanzen innert 20 Tagen entsprechend zurück- zuschneiden. 5. Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu be- fehlen, die am Fussweg der Parzelle-Nr. [...] wachsenden Pflanzen 20 Zentimeter unter Schnitt zu halten, sodass das Fusswegrecht nicht einge- schränkt wird und die Pflanzen innert 20 Tagen entsprechend zurückzu- schneiden 6. Nach unbenütztem Ablauf der Vollstreckungsfrist seien die Gesuchsteller zur Ersatzvornahme für berechtigt zu erklären, indem sie einen Fachmann nach eigener Wahl beauftragen und die vollstreckungsbetroffenen Pflan- zen auf Kosten der Gesuchsgegner zurückschneiden lassen. -4- 7. Die Gesuchsteller seien grundsätzlich berechtigt zu erklären, jegliche Pflanzen, welche vom Vergleich vom 22. Juni 2022 betroffen sind, von ei- nem Fachmann auf Kosten der Gesuchsgegner zurückschneiden zu las- sen, wenn die Höhen oder Abstände nicht eingehalten werden. 8. Die Gesuchsgegner seien zur Bezahlung einer Ordnungsbusse gem. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in Höhe von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichter- füllung nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2, 4 und 5 zu verpflichten. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner." 2.2. Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 stellten die Beklagten folgende Anträge: " 1. Das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen soweit überhaupt darauf einzu- treten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchsteller." 2.3. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 28. Februar 2023: " 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 der Gesuchsteller wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Vor- schuss in selber Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Ge- suchgegnern eine Parteientschädigung von CHF 2'132.45 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 152.45) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau am 13. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Platane fachmännisch durch -5- einen Gärtner zurückzuschneiden, die Kamelie, die weidenblättrige Zier- birne, die Klettertrompete und die Tamariske entsprechend dem Vergleich vom 22. Juni 2022 unter Schnitt zu halten sowie sämtliche Pflanzen ent- lang des Fusswegs 20 cm unter Schnitt zu halten. Eventualiter In Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an die Vorinstanz zur Voll- streckung des vor Friedensrichteramts Seengen geschlossenen Ver- gleichs vom 22. Juni 2022 zurückzuweisen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwer- degegnern aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'132.45 auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 stellten die Beklagten folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführer." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Klägern am 2. März 2023 zugestellt. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde der Kläger vom 13. März 2023 ist einzutre- ten (vgl. Art. 321 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfest- stellung, wenn sie willkürlich, mithin offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen -6- Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 3 f. zu Art. 326). 2. Streitgegenstand ist die Vollstreckung des zwischen den Parteien vor dem Friedensrichteramt XII des Kantons Aargau geschlossenen Vergleichs vom 22. Juni 2022. Konkret machen die Kläger geltend, die Beklagten hätten diverse Anpflanzungen (Platane, Kamelie, weidenblättrige Zierbirne, Klet- tertrompete, Tamariske, sowie weitere, am Fussweg der Parzelle-Nr. [...] wachsende Pflanzen) nicht vergleichsgemäss unterhalten bzw. unter Schnitt gehalten (Vergleich Ziffern 1, 6 und 8). 3. Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Entscheidsurrogate wie der gerichtliche Vergleich (vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO für das Schlichtungsverfahren). Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Das Vollstre- ckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit des ihm zur Vollstreckung vorge- legten Entscheides von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Da ein ge- richtlicher Vergleich lediglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, erwächst er umgehend mit seinem Ab- schluss in formelle Rechtskraft. Er ist damit formell vollstreckbar i.S. von Art. 336 Abs. 1 ZPO. Als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung tritt die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungs- pflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Ent- -7- scheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegen- stehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). 4. 4.1. Hinsichtlich der Platane erwog die Vorinstanz, Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Juni 2022 halte u.a. fest, die Platane sei einmal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner zurückzuschneiden. Die Kläger möchten aus der Formulierung von Ziffer 1 herauslesen können, dass der Beklagte selber keinerlei Handlungen vornehmen dürfe, seien es auch nur untergeordnete oder solche in Absprache mit einem Fachmann. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, sofern ihm dieser klare Anweisungen gebe (Gesuchsantwortbeilage [AB] 4). Wie dem Schreiben der E. GmbH zu entnehmen sei, sei die Einkürzung der Hauptäste durch den Gärtner selbst, der notabene als Fachmann bezeichnet werden müsse, vorgenommen worden. Inwiefern aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Juni 2022 hervorgehen solle, dass zusätzlich ein Platanenfachmann beigezogen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar und bedürfe keiner weiterer Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, Abs. 1). 4.2. Die Kläger bringen hierzu vor, dass entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz durch die explizite Vereinbarung im Vergleich, dass der Rück- schnitt durch einen Fachmann/Fachfrau zu erfolgen habe, deutlich werde, dass der Rückschnitt durch die Beklagten selbst nicht zulässig sei. Ledig- lich der Rückschnitt in der Breite dürfe gemäss dem Vergleich durch die Beklagten selbst erfolgen. Aus den eingereichten Fotos vom September 2022 sei jedoch ersichtlich, dass der Beklagte nicht nur einen Rückschnitt in der Breite vorgenommen habe, sondern einen vollständigen Rückschnitt der Platane, sodass alle Hauptäste sichtbar geworden seien. Damit hätten die Beklagten den Vergleich klarerweise verletzt (Beschwerde Ziff. II Rz. 10). 4.3. Gemäss Ziffer 1 des Vergleichs wird die Platane "durch die Beklagten ein mal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner/in zurückgeschnitten. Der Rückschnitt muss in der Breite in Absprache mit einem Fachmann/Fachfrau eingekürzt werden". Der Schluss der Vorinstanz, dass vor diesem Hinter- grund nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, ist nicht willkürlich. Offenbar erfolgte die Einkürzung der Hauptäste der Platane von der von den Beklagten beauf- tragten Gartenbauunternehmung. Der Beklagte habe lediglich in Abspra- che mit dem Unternehmer zur Vorbereitung der Einkürzung die senkrech- ten Triebe entfernt (AB 4). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. -8- 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog weiter, dass Ziffer 1 des Vergleichs festhalte, dass die Kamelie und die weidenblättrige Birne (Zierbirne) unter einem regel- mässigen Schnitt von 1.80 Metern gehalten werden müssen und die Klet- tertrompete bis Oberkante entlang des Torbogens zu halten sei. Die Tama- riske sei bis auf 3 Meter unter Schnitt zu halten. In Ziffern 6 und 8 des Ver- gleichs werde weiter festgehalten, die am Fussweg der Parzelle-Nr. […] entlang wachsenden Pflanzen dürften 20 Zentimeter, gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags, nicht überragen und die Weigelie sei künftig von den Beklagten 20 Zentimeter über die Aussenseite des Boden- belags des Fusswegs unter Schnitt zu halten. Die Kläger hätten hierzu re- lativ pauschal vorgebracht, dass die Schnitte nicht eingehalten worden seien. Als Beweismittel hätten die Gesuchsteller diverse Bilder eingereicht, die aber keinerlei Interpretation zulassen würden (Gesuchsbeilagen [GB] 3-9). Es sei weder eine Längenskala erkennbar, noch sei klar, von welcher Basis gemessen worden sei. Mit Ausnahme von zwei Bildern (GB 3 und 4) sei zudem unklar, an welchem Datum die eingereichten Bilder aufgenom- men worden seien. Die Beklagten hätten hingegen diverse Bilder und Ur- kunden eingereicht, die zu beweisen vermöchten, dass die vereinbarten Masse gemäss Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten worden seien (AB 3, 4, 8-15). Gestützt auf AB 3 und 4 sei nachgewiesen, dass die Rück- schnitte und Vermessungen von der E. GmbH am 27. Oktober 2022 fach- männisch durchgeführt worden seien. Die Kläger hätten das Gesuch be- reits am 28. September 2022 eingereicht, die Rückschnitte seien nachweis- lich erst am 27. Oktober 2022 erfolgt, d.h. als das Verfahren bereits hängig gewesen sei. Nichtsdestotrotz sei im Vergleich unter Ziffer 1 festgehalten, dass ein regelmässiger Schnitt der Pflanzen zu erfolgen habe. Was unter "regelmässig" zu verstehen sei, sei im Vergleich nicht weiter definiert und dazu könne nur spekuliert werden. Dass ein Rückschnitt der Pflanzen im Herbst am 27. Oktober 2022 erfolgt sei, sei nach Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und widerspreche keinesfalls einer gewissen Regelmäs- sigkeit. Aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe "regelmässig" oder "künf- tig" (vgl. Vergleich Ziff. 8) und des Umstands, dass ein Rückschnitt im sel- ben Jahr zur Herbstzeit erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Umstand sich die Kläger zu stützen versuchten, dass ein Rückschnitt "re- gelmässiger" oder "zeitlich näher" hätte erfolgen müssen. Zusammenfas- send werde festgehalten, dass einerseits die Beklagten – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – die vereinbarten Masse aus dem Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten hätten und andererseits die Begriffe "regelmäs- sig" oder "künftig" im Vergleich vom 22. Juni 2022 nicht näher erläutert oder definiert würden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Rückschnitt im Herbst des gleichen Jahres der vereinbarten "Regelmässigkeit" widersprechen würde. Folglich bestehe aktuell weder ein Rechtsschutzinteresse der Klä- ger, noch hätten sie dieses Rechtsschutzinteresse in zeitlicher Hinsicht be- reits am 28. September 2022 vollstrecken lassen können. Die Kläger hätten -9- das Vollstreckungsgesuch verfrüht gestellt. Die durchzusetzende Pflicht sei in zeitlicher Hinsicht nicht vollstreckbar, ohne dass das Vollstreckungsge- richt diesbezüglich eine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsste (ange- fochtener Entscheid E. 3.2.2, Abs. 3 f.). 5.2. Die Kläger rügen die Auffassung der Vorinstanz, die das Vollstreckungsbe- gehren mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass der Vergleich – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – umgesetzt worden und dieser zu- dem aufgrund der unklaren Umschreibung nicht vollstreckbar sei (Be- schwerde Rz. 8 f.). Konkret halte die Vorinstanz zwar korrekt fest, dass die Rückschnitte erst am 27. Oktober 2022 vorgenommen worden seien, was anhand der Beilagen zur Stellungnahme der Beklagten ersichtlich sei. Dass dieser Umstand vorliegend nicht von Bedeutung sei, bejahe die Vorinstanz aber zu Unrecht, da sie verkenne, dass nicht die in den Vergleich aufge- nommenen Begriffe "regelmässig" oder "künftig" für die Rückschnitte von Relevanz seien, sondern, dass bezüglich der erwähnten Pflanzen verein- bart worden sei, dass diese unter Schnitt zu halten seien. Die Formulierung halte klar und unmissverständlich fest, dass die Pflanzen zu keiner Zeit die im Vergleich festgelegten maximalen Höhen überschreiten dürften und da- her der Rückschnitt der Pflanzen auch jederzeit verlangt werden könne, sofern diese die vereinbarte maximale Höhe überschreiten würden. Der Be- griff "künftig" solle nur darauf hinweisen, dass in Zukunft, folglich ab Datum des geschlossenen Vergleichs, gemeint sei (Beschwerde Rz. 11). 5.3. 5.3.1. Den Klägern ist grundsätzlich zuzustimmen, dass "unter Schnitt halten" (auch "unter der Schere halten") gemeinhin dahingehend zu verstehen ist, dass Pflanzen ein vorgeschriebenes (z.B. im Zusammenhang mit kantona- len Abstandsvorschriften) oder vereinbartes Mass jederzeit einhalten müs- sen. Mithin besteht nicht bloss eine Pflicht, die Pflanzen zurückzuschnei- den, sobald sie das vereinbarte Mass überschreiten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.4.3); in diesem Fall wäre die Pflicht bereits verletzt. Die Begründung bzw. Vollstreckung einer Verpflichtung, bestimmte Pflanzen unter Schnitt zu halten, dient vielmehr der Prävention eines störenden Zustands. Es handelt sich mithin primär um eine negative Leistungsverpflichtung im Sinne einer Unterlassung negati- ver Immissionen (z.B. Versperrung der Sicht, Schattenwurf), wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht im Zusammenhang mit Anpflanzungen naturge- mäss ein aktives Tätigwerden erfordert, da diese auch ohne weiteres Zutun des Verpflichteten wachsen, und die Verletzung allenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Störung begründet. In einem derart gelagerten Fall kann auch nicht näher bestimmt werden, in welchem konkreten Zeitpunkt (z.B. Kalenderdatum) die Pflicht zu erfüllen ist, da Gegenstand gerade die dauernde Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands ist. Dies ändert - 10 - aber an deren Bestimmtheit bzw. Vollstreckbarkeit nichts. Auch (reine) Un- terlassungspflichten lassen sich vollstrecken, soweit genügend bestimmt ist, welches Verhalten zu unterlassen ist (vgl. Art. 343 ZPO). 5.3.2. Demgegenüber lässt die Formulierung betreffend die Kamelie und die Zier- birne, welche "unter einem regelmässigen [Hervorhebung durch das Ge- richt] Schnitt von 1.80 Meter gehalten [werden]", Auslegungsspielraum. So könnte einerseits gemeint sein, dass die Pflanzen regelmässig auf bzw. unter 1.80 Meter zurückzuschneiden sind – wobei der Begriff regelmässig auslegungsbedürftig ist –, oder aber auch, dass die Pflanzen so regelmäs- sig zurückzuschneiden sind, dass sie die Grenze von 1.80 Metern nie über- schreiten. Wie das "Unter-Schnitt-Halten" in Verbindung mit dem Begriff "regelmässig" zu verstehen ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei. Die Feststel- lung der Vorinstanz, dass der Vergleich insofern nicht genügend bestimmt ist, ist jedenfalls nicht willkürlich. Die Beschwerde ist bezüglich der Kamelie und der Zierbirne abzuweisen. 5.3.3. Auch Ziff. 6 Satz 2 des Vergleichs, wonach die Pflanzen am Fussweg ent- lang 20 Zentimeter gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags nicht überragen dürfen, so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist, erweist sich sachlich nicht als genügend bestimmt. Der Zusatz, "so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist", lässt Raum für divergierende Auslegungen. Dies zeigt gerade die aufgeworfene Frage, ob die Kiefer ab einer Höhe von 2 Metern den Bodenbelag um mehr als 20 Zentimeter über- ragen darf, weil ab dieser Höhe nicht mit einer Einschränkung des Fuss- wegrechts zu rechnen sei. Ob dieser Zusatz als leere Floskel zu verstehen ist oder ihm eigenständige Bedeutung zugemessen wurde, ist in einem Er- kenntnisverfahren zu klären, nicht im Rahmen der Vollstreckung. Die Be- schwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 5.3.4. Demgegenüber erweisen sich die Bestimmungen betreffend die Kletter- trompete, die Tamariske und die Weigelie (Vergleich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 8) entgegen der Auffassung der Vorinstanz als genügend bestimmt. Dies- bezüglich wurde namentlich nicht vereinbart, dass die Pflanzen (lediglich) "regelmässig" unter Schnitt zu halten seien. Der Bestimmtheit steht auch der Wortlaut des Vergleichs betreffend die Weigelie, wonach diese durch die Beklagten "künftig" 20 Zentimeter über die Aussenseite des Bodenbe- lags des Fussweges unter Schnitt gehalten werden (Vergleich Ziff. 8), nicht entgegen. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Vergleich damit zeit- lich unbestimmt sei, da unklar sei, wann die Rückschnitte zu erfolgen hät- ten, ist sachlich nicht haltbar, umso mehr betreffend diejenigen Vergleichs- bestimmungen, in denen gar nicht von "künftig" die Rede ist. Die Wendung - 11 - "künftig" könnte allenfalls dahingehend verstanden werden, dass den Be- klagten eine Schonfrist eingeräumt wird. Eine solche besteht aber grund- sätzlich immer, wenn die Erfüllung der Verpflichtung ein aktives Tun erfor- dert und sich nicht in einer reinen Unterlassung erschöpft, da den Verpflich- teten Gelegenheit zu lassen ist, ihre Pflichten freiwillig zu erfüllen. Eine all- fällige Schonfrist wäre vom Vollstreckungsrichter im Rahmen der Beurtei- lung des Rechtsschutzinteresses in pflichtgemässem Ermessen zu bestim- men (hierzu sogleich). Naheliegender ist aber ohnehin, wie von den Klä- gern vorgebracht, dass damit lediglich zum Ausdruck kommen sollte, dass die Pflicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs galt, der Wen- dung mithin keine spezielle Bedeutung zugemessen werden sollte. 5.4. 5.4.1. Wie in sämtlichen Verfahren wird auch im Vollstreckungsverfahren voraus- gesetzt, dass der Gesuchsteller über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein gerichtlicher Entscheid, der zu einem Tun verpflichtet, kann – muss aber nicht – eine Frist enthalten, innert welcher die unterlegene Partei zu erfüllen hat. Enthält der Entscheid keine Frist, so ist er zwar mit der Eröffnung vollstreckbar, doch kann ein Vollstreckungs- gesuch erst dann gestellt werden, wenn die unterlegene Partei innert ver- nünftiger Frist nicht erfüllt hat, oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllen wird, denn jede Partei hat ein Recht, freiwillig zu erfüllen. Auf ein verfrühtes Gesuch ist infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (STAEHELIN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 336 ZPO). Bei Urteilen, die die unterlegene Partei zu einem Unterlassen verpflichten, wird in der kantonalen Praxis mitunter vorausgesetzt, dass die vollstreckungsbeklagte Partei mindestens einmal gegen den zu vollstreckenden Entscheid verstos- sen hat. Diesfalls bestehe eine berechtigte Befürchtung, dass es erneut zu Missachtungen des Entscheides kommen könnte, weshalb das Rechts- schutzinteresse zu bejahen sei. Habe die unterlegene Partei noch nicht ge- gen das Urteil verstossen, so könne ausnahmsweise ein Rechtsschutzin- teresse an der Einreichung eines Vollstreckungsgesuches bestehen, wenn die obsiegende Partei begründete Befürchtung hege, dass es demnächst zu einem Verstoss kommen werde (OG ZH RV120007 E. 2.2, PF160022 E. 2.3.1; so auch HAUBENSAK, Die Zwangsvollstreckung nach der zürcheri- schen Zivilprozessordnung, Ein Beitrag zur neuen zürcherischen Zivilpro- zessordnung, Diss. Zürich, S. 66; wohl auch HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich, Rz. 127; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 5 E. 1d). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn nicht die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils, sondern die Vollstreckung einer vergleichsweise begründeten Unterlassungspflicht Gegenstand des Voll- streckungsverfahrens bildet. Diesfalls hat noch gar keine gerichtliche Beur- teilung des Rechtsschutzinteresses stattgefunden (vgl. KÖLZ, Die Zwangs- vollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozess- recht, unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze - 12 - und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Diss. Zü- rich, Rz. 179, der im Falle von Unterlassungsurteilen zwar die Notwendig- keit bzw. Zulässigkeit einer [erneuten] Überprüfung des Rechtsschutzinte- resses im Vollstreckungsverfahren verneint, jedoch auf mögliche Ausnah- men bei Vergleichen hinweist [Fn. 813]). 5.4.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Kläger betreffend die Klettertrompete, die Tama- riske sowie die Weigelie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung des Vergleichs verfügen. Ein Rechtsschutzinteresse be- steht nach dem Gesagten, wenn die Beklagten ihre im Vergleich verein- barte Pflicht, die Pflanzen unter Schnitt zu halten, in der Vergangenheit ver- letzt haben oder sonst aufgrund des Verhaltens der Beklagten die begrün- dete Befürchtung besteht, dass eine Verletzung bevorsteht. Dabei ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass die Beklagten Gelegenheit gehabt haben müssen, den Vergleich innert vernünftiger Frist freiwillig zu erfüllen, sofern die vereinbarten Masse im Vergleichszeitpunkt oder kurz darauf noch nicht bzw. nicht mehr erfüllt waren, ansonsten das Gesuch als verfrüht zu be- trachten wäre. 5.4.3. Dem Schluss der Vorinstanz, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorhanden war, da der Vergleich spätestens am 27. Oktober 2022 erfüllt war, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Wurde der Vergleich in der Vergangenheit verletzt bzw. besteht die begrün- dete Besorgnis, dass dieser wieder verletzt wird, so hätte die Tatsache, dass der Vergleich zeitweilen erfüllt wurde, nicht ohne Weiteres dazu ge- führt, dass das Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung gänzlich weg- gefallen wäre. Zwar hätten die Beklagten in diesem Fall nicht mehr wie be- antragt aufgefordert werden müssen, die Pflanzen im Sinne einer (einmali- gen) Störungsbeseitigung auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. In- sofern wäre das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten gewesen. Sie hätten – da ein Rechtsschutzinteresse zumindest diesbezüglich nach wie vor vorläge – etwa unter Androhung von (indirekten) Vollstreckungsmass- nahmen aber angewiesen werden können, die Pflanzen so unter Schnitt zu halten, dass sie die vereinbarten Masse nicht überschreiten, wie dies von den Klägern ebenfalls beantragt wurde und mit Beschwerde nach wie vor beantragt wird. Soweit die Vorinstanz ferner die Auffassung vertritt, dass die Erfüllung des Vergleichs bis am 27. Oktober 2022, d.h. im Herbst desselben Jahres, noch innert vernünftiger Frist und das Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 folglich verfrüht erfolgte, ist ihr ebenfalls nicht zuzustimmen. Der streitgegenständliche Vergleich wurde bereits am 22. Juni 2022 geschlos- sen, d.h. über drei Monate vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und über vier Monate vor der Messung vom 27. Oktober 2022. Zwar erfolgen - 13 - Rückschnitte erfahrungsgemäss oftmals im Frühling oder Herbst. Dass ein pflichtgemässer Rückschnitt in den Sommermonaten nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. 5.4.4. Die Kläger bestreiten mit Beschwerde, dass der Vergleich am 27. Oktober 2022 eingehalten worden sei. Auf AB 9 sei ersichtlich, dass die Tamariske eben gerade nicht 3 Meter unter Schnitt gehalten sei, da einzelne Äste klar ersichtlich über den Massstab mit einer Höhe von 3 Metern hinausragen würden. Auf AB 11 sei weiter zu sehen, dass zwei Triebe der Klettertrom- pete über den Bogen hinausragen würden. Ebenfalls werde durch AB 12 und 15 deutlich, dass einerseits die Kiefer auch unterhalb der geltend ge- machten zwei Meter Höhe und andererseits auch einzelne Triebe der Wei- gelie mehr als 20 Zentimeter in den Fussweg hineinragen würden. Auch einzelne Äste, welche über die maximale Höhe hinausragten, würden den Vergleich verletzen. Den Beklagten sei es nicht verboten, die Pflanzen mehr als nur knapp unter die maximal zulässige Höhe zurückzuschneiden. Sie hätten es selbst zu verantworten, dass sie alle paar Tage die wachsen- den Pflanzen zurückschneiden müssten (Beschwerde Rz. 12). 5.4.5. Die Beklagten bringen mit Beschwerdeantwort vor, der Vergleich ver- pflichte sie nach Treu und Glauben nicht zu einem jederzeitigen und zenti- metergenauen Unter-Schnitt-Halten der Pflanzen. Es entspreche der allge- meinen Lebenserfahrung, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen, wie hier, nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten wer- den können, und ein zeitweiliges Überwachsen einzelner Triebe in der Wachstumsphase von den Klägern zu dulden sei. Würde anders entschie- den, wären die Kläger berechtigt, bei jedem überwachsenden Trieb der Pflanzen eine gerichtliche Vollstreckung zu verlangen, sodass die Parteien zu "Dauergästen" beim Vollstreckungsgericht würden und die nachbar- rechtliche Streitigkeit in eine Endlosschleife geriete. Es komme hinzu, dass der Beweis für einen zentimetergenauen Rückschnitt der Pflanzen durch die Beklagten den Beizug einer Fachperson nötig mache, was mit unver- hältnismässigen Kosten und Aufwand für die Beschwerdegegner verbun- den sei. Die Beschwerdeführer seien anzuhalten, das Augenmass zu be- wahren (Beschwerdeantwort Rz. 11). Weiter seien die Fotos der Beklagten, auf welche die Kläger verwiesen, grossmehrheitlich Aufnahmen vor dem 27. Oktober 2022. Bis zum 27. Oktober 2022 seien noch vereinzelt Rück- schnitte überwachsender Triebe erfolgt. Zudem verleite die Perspektive der Tamariske auf AB 9 die Kläger zur falschen Annahme, die Äste würden über 2.9 Meter hinausragen (Beschwerdeantwort Rz. 12). - 14 - 5.4.6. Anhand der beklagtischen Fotos lässt sich zwar tatsächlich nicht zweifels- frei beurteilen, ob die Tamariske (AB 9) und die Weigelie (AB 15) die ver- einbarten Masse im Zeitpunkt jener Aufnahmen eingehalten haben, oder ob das scheinbare Überragen der Perspektive geschuldet ist. Demgegen- über bringen selbst die Beklagten mit Beschwerdeantwort vor, dass die Fo- tos mehrheitlich vor dem 27. Oktober 2022 aufgenommen wurden und noch Rückschnitte überwachsender Triebe erfolgt seien. Offenkundig wurde der Vergleich somit nicht jederzeit eingehalten. Weiter lässt sich auch AB 11 betreffend die Klettertrompete entnehmen, dass diese zumindest geringfü- gig über den Torbogen ragte. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die klägerischen Beilagen sich nicht interpretieren liessen, trifft zumindest hinsichtlich der Klettertrompete offensichtlich nicht zu. Diese hat den Tor- bogen bereits am 27. August 2022 deutlich überschritten (GB 4). Ob es sich dabei, wie von den Klägern behauptet, um eine Überschreitung von 30 Zen- timetern (Gesuch Rz. 8) oder, wie von den Beklagten behauptet (Gesuchs- antwort Rz. 8), von lediglich 20 Zentimetern handelte, ist unerheblich. Im einen wie im anderen Fall wäre der Vergleich in einem Zeitpunkt, in dem den Beklagten die Erfüllung des Vergleichs vernünftigerweise möglich und zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 5.4, insb. 5.4.3), klarerweise nicht erfüllt gewesen. Schliesslich lassen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach sich diese nicht verpflichtet sehen, die vereinbarten Maximalhöhen bzw. -breiten jederzeit einzuhalten bzw. wonach ein zeitweiliges Überwach- sen zu tolerieren sei, vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.3.1) auf ei- nen fehlenden oder zumindest ungenügenden Erfüllungswillen schliessen. Den Klägern ist zuzustimmen, dass es den Beklagten unbenommen ist, die Pflanzen jeweils genügend zurückzuschneiden, sodass sie nicht jederzeit zu befürchten haben, den Vergleich zu verletzen. Der (neuen) Behauptung der Beklagten, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, ist in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Im Übrigen dient das Vollstreckungsverfahren nicht dazu, einen allenfalls unangemessenen Vergleich zu korrigieren bzw. zu ergän- zen und ist ihm deshalb die Vollstreckung auch nicht zu versagen (rechts- missbräuchliche Vollstreckungsgesuche oder die Nichtigkeit der Vereinba- rung vorbehalten). 5.4.7. Zwar ist den Beklagten zuzustimmen, dass – im Sinne des gesunden Men- schenverstands – ein gewisses Augenmass angebracht ist. Dass die Klä- ger aber über gar kein Rechtsschutzinteresse verfügen würden bzw. das Vollstreckungsgesuch geradezu rechtsmissbräuchlich eingereicht worden wäre, ist nach dem Gesagten jedoch nicht ersichtlich. Daran ändert auch die unbestritten gebliebene Behauptung der Beklagten nichts, dass die Klä- ger die Beklagten vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht ge- mahnt haben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 12; Gesuchsantwort Rz. 4). Der - 15 - direkte Gang zum Richter mag dem nachbarlichen Frieden zwar nicht zu- träglich sein. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu werten oder es verfrüht gestellt worden wäre. 6. 6.1. Zusammenfassend ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Voll- streckung zu bejahen. Der Vergleich erweist sich hinsichtlich der Kletter- trompete, der Tamariske und der Weigelie auch als vollstreckbar. Folglich sind diesbezüglich antragsgemäss Vollstreckungsmassnahmen anzuord- nen. 6.2. 6.2.1. Die gesuchstellende Partei hat lediglich einen (begründeten) Antrag auf Vollstreckung zu stellen. Das Gericht entscheidet von Amtes wegen, d.h. ohne Bindung an einen Parteiantrag, welche Vollstreckungsmittel zur An- wendung gelangen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozess- rechts, 3. Aufl. 2019, Rz. 34 zu § 28). Lautet der Entscheid auf eine Ver- pflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstre- ckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO folgende Vollstreckungsmass- nahmen anordnen: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (lit. a); eine Ordnungsbusse bis zu 5’000 Franken (lit. b); eine Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c); eine Zwangsmass- nahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes (lit. d); oder eine Ersatzvornahme (lit. e). 6.2.2. Vorliegend erscheint es sachgerecht, den Beklagten für den Fall der Miss- achtung des Vergleichs eine Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Die Berechtigung zur Ersatzvornahme erscheint derzeit nicht angezeigt, zumal eine solche den nachbarlichen Konflikt nur noch ausweiten und, sofern diese von einem Dritten auszuführen wäre, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein dürfte. Die Beklagten scheinen sich denn auch nicht prin- zipiell gegen die Einhaltung des Vergleichs vom 22. Juni 2022 zu stellen; (zu Unrecht) bestritten wurde bloss der Umfang ihrer Verpflichtung. Da un- klar ist, ob die vereinbarten Masse gemäss dem Vergleich zurzeit durch die Beklagten eingehalten werden oder nicht, sind die Beklagten anzuweisen, die Klettertrompete, die Tamariske und die Weigelie spätestens ab dem 1. August 2023 im Sinne des Vergleichs unter Schnitt zu zuhalten. 7. 7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung - 16 - der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Vorliegend dringen die Kläger mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Während sich die Beschwerde hin- sichtlich der Klettertrompete, der Tamariske und der Weigelie als begründet erweist, trifft dies betreffend die Platane, die Kamelie, die Zierbirne und die Pflanzen entlang des Fusswegs nicht zu. Ermessensweise sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zu teilen. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) sind folglich zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte den Beklagten aufzuerlegen und werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech- net (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten werden unter solidarischer Haft- barkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 750.00 direkt zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es erscheint angemessen, die Gerichtskosten von Fr. 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagten ha- ben demnach den Klägern, welche einen Vorschuss von Fr. 800.00 geleis- tet haben, den Betrag von Fr. 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidi- ums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs der Gesuchsteller vom 28. September 2022 werden die Gesuchsgegner angewiesen: - die Klettertrompete bis Oberkante entlang des Torbogens unter Schnitt zu halten; - die Tamariske bis auf 3 Meter unter Schnitt zu halten; - die Weigelie bis auf 20 Zentimeter über die Aussenseite des Boden- belags des Fussweges unter Schnitt zu halten. 1.2. Den Anweisungen gemäss Ziffer 1.1 hiervor ist bis spätestens ab 1. August 2023 – und auch darüber hinaus – nachzukommen. - 17 - 1.3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor wird den Gesuchsgegnern die Ungehorsamsstrafe (Busse) gemäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet dabei wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn er- lassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 1.4. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit dieses nicht als gegen- standslos von der Kontrolle abzuschreiben ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vor- schuss der Gesuchsteller in derselben Höhe verrechnet. Die Gesuchsgeg- ner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, den Klägern Fr. 750.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. - 18 - 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser