1. Das Gesuch von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Barbara Lind wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. bestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. -9- Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)