Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Die Parteikosten sind der Gesuchstellerin durch die Bezirksgerichtskasse Lenzburg als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4).