2.5. Nachdem die Begehren der Gesuchstellerin auch nicht aussichtslos erscheinen, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwältin Barbara Lind zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin. -8- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO).