Der Ehemann der Gesuchstellerin beantragt die Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. März 2019 und damit einen Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 800.00. Im Eheschutzverfahren können hinsichtlich des Kindesunterhalts komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen zu beurteilen sein, zumal die familiären finanziellen Verhältnisse eher knapp sind und der Ehemann (nebst seiner AHV-Rente) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht. Der Ehemann ist zudem ebenfalls anwaltlich vertreten. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.