Allfällige Berufsauslagen sind beim Bedarf der Gesuchstellerin nicht (mehr) zu berücksichtigen, da sie seit dem 20. November 2021 zu 100% arbeitsunfähig ist, womit weder Kosten für den Arbeitsweg noch für die auswärtige Verpflegung angefallen sind (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Mit der Vorinstanz sind der Gesuchstellerin demgegenüber Kosten für die Stellensuche in der Höhe von Fr. 100.00 zuzugestehen, nachdem sie nachweislich arbeitslos und auf eine Arbeitsstelle angewiesen ist.