Weiter macht die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch "Steuern pro memoria" im Umfang von Fr. 0.00 geltend. Die Gesuchstellerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die Tilgung allfälliger Steuerschulden tatsächlich im ihr möglichen Ausmass vornimmt. Auch die laufenden Steuern wären nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, a.a.O., N. 338), was vorliegend nicht der Fall ist, -7- zumal die mit Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel (Beschwerde, S. 17) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten sind (vgl. E. 1.2. hiervor).