Die Gesuchstellerin trifft eine Mitwirkungspflicht und es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, die Höhe einer allfälligen Prämienverbilligung nachzurechnen. Nachdem aber vorliegend davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin Krankenkassenprämien bezahlt und aufgrund ihres Einkommens feststeht, dass sie keine vollumfängliche Prämienverbilligung erhält, wäre die gänzliche Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien nicht angemessen, zumal die entsprechenden Versicherungspolicen aktenkundig sind.