Hinsichtlich der Krankenkassenprämie gab die Gesuchstellerin an, eine Prämienverbilligung zu beziehen (vorinstanzliche Akten [act. 45 f.]), unterliess aber sowohl die Bezifferung wie auch die Einreichung entsprechender Dokumente, wobei die mit Eingabe vom 11. April 2022 eingereichte Verfügung im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist (vgl. E. 1.2. hiervor). Die Gesuchstellerin trifft eine Mitwirkungspflicht und es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, die Höhe einer allfälligen Prämienverbilligung nachzurechnen.