Weiter ist strittig, ob und in welchem Umfang allfällige Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind. Nachdem jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz dem Versicherungsobligatorium untersteht (Art. 3 Abs. 1 KVG), sind die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung wie auch allfällige Prämienverbilligungen i.S.v. Art. 65 KVG zu berücksichtigen. Auch wenn die Gesuchstellerin die Bezahlung der Krankenkassenprämie nicht nachweist, ist davon auszugehen, dass diese regelmässig bezahlt wurden, andernfalls entsprechende Konsequenzen aktenkundig sein dürften (vgl. Art. 64a KVG und § 19 ff.