Gemäss Mietvertrag vom 11. März 2019 (Beilage 3 zum Gesuch vom 28. Dezember 2021) bezahlt die Gesuchstellerin für eine 4,5-Zimmer-Mietwohnung in Q. einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'320.00 (inkl. Nebenkosten). Unter Berücksichtigung, dass die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind D. bei dessen Vater (und dem Ehemann der Gesuchstellerin) C. liegt (vgl. Entscheid vom 28. September 2021 [XBE.2021.38], Dispositivziffern 2 und 3), D. folglich nicht bei der Gesuchstellerin lebt und der persönliche Verkehr nur in beschränktem Umfang stattfindet (vgl. vorinstanzliche Akten [act.