war die Gesuchstellerin bereits seit dem 20. November 2021 zu 100% arbeitsunfähig und bezog bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einen Lohn auf der Basis von 80%, womit eine Berechnung in zwei Phasen – mit Ausnahme der Einkommenssituation (vgl. E. 2.3.2.1. hiernach) – hinfällig wird.