Dass der Gesuchstellerin unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2022 gekündigt wurde, braucht vorliegend nicht zusätzlich berücksichtigt zu werden. Wie sich nämlich aus der Lohnabrechnung Dezember 2021 und dem ärztlichen Zeugnis vom 25. Februar 2022 (vgl. Beilagen zur Eingabe der Gesuchstellerin im Verfahren SF.2021.95 vom 1. März 2022) ergibt, -5-