2.2. Die Gesuchstellerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem "Konkubinat" mit ihrem Bruder und einer hälftigen Übernahme der Wohnkosten durch diesen ausgehe. Der Bruder sei erst seit dem Jahr 2021 in der Schweiz und habe erst seit Anfang März 2022 eine Arbeitsstelle, womit offensichtlich sei, dass die Gesuchstellerin ihren Bruder insbesondere durch die Übernahme der gesamten Wohnkosten finanziell unterstützt habe. Der Bruder werde auch nur so lange bei ihr leben, bis er Fuss gefasst habe.