2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Einkünfte der Gesuchstellerin bei Einreichung des Gesuchs auf Fr. 2'904.25 und ab Januar 2022 aufgrund der Krankheit bzw. der Kündigung auf Fr. 2'323.40 belaufen hätten. Das erweiterte Existenzminimum ergebe einen Betrag von Fr. 2'135.00 (Grundbetrag [Fr. 1'100.00], Mietzins [Fr. 590.00], Nebenkosten [Fr. 70.00], Stellensuche [Fr. 100.00], 25% Zuschlag auf den Grundbetrag [Fr. 275.00]). Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und des erweiterten Existenzminimums resultiere ab Januar 2022 ein monatlicher Überschuss von Fr. 188.40 (bzw. jährlich Fr. 2'260.80).