1. 1.1. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2023 (E. 3.4) durfte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Dezember 2021 nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Gesuchstellerin nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie keinen Prozesskostenvorschuss vom Ehemann (C.) beantragte. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (namentlich die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) gegeben sind.