1. C. reichte mit Eingabe vom 25. November 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Begehren auf Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2018.85 vom 20. März 2019 gegen A. ein. 2. 2.1. A. (fortan: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.