Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.53 / CH / va (SF.2021.95) Art. 79 Entscheid vom 26. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C. reichte mit Eingabe vom 25. November 2021 beim Bezirksgericht Lenz- burg ein Begehren auf Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2018.85 vom 20. März 2019 gegen A. ein. 2. 2.1. A. (fortan: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. März 2022 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 3.2. Die Gesuchstellerin reichte dem Obergericht des Kantons Aargau am 11. April 2022 und am 20. April 2022 weitere Eingaben ein. 3.3. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 5. September 2022 (ZSU.2022.93) ab und erkannte das Folgende: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3.4. Die am 17. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 5. September 2022 erhobene Beschwerde der Gesuch- stellerin hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2023 (Verfah- ren: 5A_811/2022) gut und wies die Sache zu neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege an das Obergericht zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2023 (E. 3.4) durfte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Dezember 2021 nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Gesuchstellerin nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie keinen Prozesskostenvorschuss vom Ehemann (C.) beantragte. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (namentlich die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslo- sigkeit) gegeben sind. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde vom 8. April 2022 und ih- ren Eingaben vom 11. April 2022 und 20. April 2022 neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel vorbringt, sind diese nachfolgend unbeacht- lich. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Ein- künfte der Gesuchstellerin bei Einreichung des Gesuchs auf Fr. 2'904.25 und ab Januar 2022 aufgrund der Krankheit bzw. der Kündigung auf Fr. 2'323.40 belaufen hätten. Das erweiterte Existenzminimum ergebe einen Betrag von Fr. 2'135.00 (Grundbetrag [Fr. 1'100.00], Mietzins [Fr. 590.00], Nebenkosten [Fr. 70.00], Stellensuche [Fr. 100.00], 25% Zuschlag auf den Grundbetrag [Fr. 275.00]). Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und des erweiterten Existenzminimums resultiere ab Januar 2022 ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 188.40 (bzw. jährlich Fr. 2'260.80). Mit dem im Dezember 2021 zu berücksichtigenden Manko von Fr. 4.00 resultiere unter Berücksichtigung der Berufsauslagen für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.00) und für den Arbeitsweg (Fr. 15.00) ein Überschuss von rund -4- Fr. 2'230.00. Damit sei die Gesuchstellerin knapp nicht in der Lage, für die vollständigen Prozesskosten (namentlich die Gerichtskosten von Fr. 525.00 und die Parteikosten von Fr. 1'775.00) aufzukommen. 2.2. Die Gesuchstellerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem "Konkubinat" mit ihrem Bruder und einer hälftigen Übernahme der Wohnkosten durch diesen ausgehe. Der Bruder sei erst seit dem Jahr 2021 in der Schweiz und habe erst seit Anfang März 2022 eine Arbeitsstelle, womit offensichtlich sei, dass die Gesuchstellerin ihren Bruder insbesondere durch die Übernahme der gesamten Wohnkos- ten finanziell unterstützt habe. Der Bruder werde auch nur so lange bei ihr leben, bis er Fuss gefasst habe. Betreffend die Krankenkassenprämien sei im Hinblick auf das Einkommen der Gesuchstellerin im Jahr 2021 von Fr. 34'851.00 davon auszugehen, dass sich ihr Anspruch auf Prämienver- billigung auf Fr. 100.00 belaufe, womit die Krankenkassenprämie mit min- destens Fr. 300.00 im Monat zu berücksichtigen sei. Im Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Steuern "im Grund- satz" geltend gemacht worden, auch wenn deren Höhe noch nicht beziffert worden sei. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 habe die Gesuchstellerin die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 über Fr. 2'587.30 ein- gereicht, welche am 22. Februar 2022 und somit nach Einreichung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege verschickt worden sei. Daraus er- gebe sich eine laufende monatliche Steuerlast von Fr. 215.60. Mit gleicher Eingabe habe die Gesuchstellerin zudem einen Ratenplan betreffend Ab- zahlung der ausstehenden Steuern eingereicht. Aus dem – der Be- schwerde beiliegenden – Steuerkontoauszug gehe zudem hervor, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2021 eine Ratenzahlung vorgenommen habe. 2.3. 2.3.1. Für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 28. Dezember 2021 abzu- stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1 m.w.H.). Absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse sind zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). Dass der Gesuchstellerin unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2022 gekündigt wurde, braucht vorliegend nicht zusätzlich berücksichtigt zu werden. Wie sich nämlich aus der Lohnabrechnung Dezember 2021 und dem ärztlichen Zeugnis vom 25. Februar 2022 (vgl. Beilagen zur Eingabe der Gesuchstellerin im Verfahren SF.2021.95 vom 1. März 2022) ergibt, -5- war die Gesuchstellerin bereits seit dem 20. November 2021 zu 100% ar- beitsunfähig und bezog bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs einen Lohn auf der Basis von 80%, womit eine Berechnung in zwei Phasen – mit Ausnahme der Einkommenssituation (vgl. E. 2.3.2.1. hier- nach) – hinfällig wird. 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich der Einkommenssituation ist ab Januar 2022 von einem Ein- kommen von Fr. 2'323.40 auszugehen, was von der Gesuchstellerin nicht beanstandet wird (Beschwerde, S. 18; angefochtener Entscheid, E. 2.3.1.). Für Dezember 2021 ist zusätzlich der 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrech- nung Dezember 2021 [Beilage zur Eingabe der Gesuchstellerin im Verfah- ren SF.2021.95 vom 1. März 2022]) im Umfang von Fr. 220.30 anteilsmäs- sig zu berücksichtigen (Fr. 2'965.15 abzgl. Sozialabgaben von 7.35% [= Fr. 217.95] abzgl. Beitrag BVG [Fr. 103.85] = Fr. 2'643.35/12), so dass ein Monatslohn von Fr. 2'543.70 (= Fr. 2'323.40 + Fr. 220.30) resultiert. 2.3.2.2. Hinsichtlich des Grundbedarfs der Gesuchstellerin ist zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Mietkosten strittig. Gemäss Mietvertrag vom 11. März 2019 (Beilage 3 zum Gesuch vom 28. Dezember 2021) bezahlt die Gesuchstellerin für eine 4,5-Zimmer-Mietwohnung in Q. einen monatli- chen Mietzins von Fr. 1'320.00 (inkl. Nebenkosten). Unter Berücksichti- gung, dass die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind D. bei dessen Vater (und dem Ehemann der Gesuchstellerin) C. liegt (vgl. Entscheid vom 28. September 2021 [XBE.2021.38], Dispositivziffern 2 und 3), D. folglich nicht bei der Gesuchstellerin lebt und der persönliche Verkehr nur in be- schränktem Umfang stattfindet (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 21 f.]), er- scheinen die geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'320.00 für eine Ein- zelperson in Q. übersetzt, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Gesuchstellerin auf eine 4,5-Zimmer-Wohnung angewiesen sein soll. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sind die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'320.00 vorliegend trotzdem zu berücksichtigen (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 292), wobei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz eine Reduktion der Wohnkosten infolge einer Wohngemeinschaft vornahm, zumal der Bruder der Gesuch- stellerin seit dem Jahr 2021 unbestrittenermassen bei ihr lebt, gemäss An- gaben der Gesuchstellerin spätestens seit anfangs März 2022 über ein ei- genes Einkommen verfügte (vorinstanzliche Akten [act. 45 f.]) und über die finanzielle Situation des Bruders im Übrigen nichts bekannt ist. Dass die Gesuchstellerin den Bruder in dieser Konstellation kostenlos bei ihr wohnen lässt, wie sie dies geltend macht, ist nicht belegt und geht zu ihren Lasten. Mit der Vorinstanz ist im Bedarf der Gesuchstellerin ein monatlicher Miet- zins von Fr. 660.00 (inkl. Nebenkosten) zu berücksichtigen. -6- Weiter ist strittig, ob und in welchem Umfang allfällige Krankenkassenprä- mien der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind. Nachdem jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz dem Versicherungsobligatorium untersteht (Art. 3 Abs. 1 KVG), sind die Prämien der obligatorischen Krankenversiche- rung wie auch allfällige Prämienverbilligungen i.S.v. Art. 65 KVG zu berück- sichtigen. Auch wenn die Gesuchstellerin die Bezahlung der Krankenkas- senprämie nicht nachweist, ist davon auszugehen, dass diese regelmässig bezahlt wurden, andernfalls entsprechende Konsequenzen aktenkundig sein dürften (vgl. Art. 64a KVG und § 19 ff. KVGG). Der Versicherungspo- lice der Helsana Versicherung vom Oktober 2020 (Beilage 4 zum Gesuch vom 28. Dezember 2021) lässt sich eine monatliche Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 233.15 entnehmen. Die Versicherungspolice vom 11. Februar 2022 weist eine Prämie in der Höhe von Fr. 414.55 aus und scheint ab dem 1. April 2022 gültig zu sein (vgl. Versicherungspolice vom 11. Februar 2022 [Beilage zur Eingabe der Gesuchstellerin im Verfahren SF.2021.95 vom 1. März 2022]). Hinsichtlich der Krankenkassenprämie gab die Gesuchstellerin an, eine Prämienverbilligung zu beziehen (vo- rinstanzliche Akten [act. 45 f.]), unterliess aber sowohl die Bezifferung wie auch die Einreichung entsprechender Dokumente, wobei die mit Eingabe vom 11. April 2022 eingereichte Verfügung im Beschwerdeverfahren unbe- achtlich ist (vgl. E. 1.2. hiervor). Die Gesuchstellerin trifft eine Mitwirkungs- pflicht und es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, die Höhe einer allfälligen Prämienverbilligung nachzurechnen. Nachdem aber vorlie- gend davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin Krankenkassenprä- mien bezahlt und aufgrund ihres Einkommens feststeht, dass sie keine voll- umfängliche Prämienverbilligung erhält, wäre die gänzliche Nichtberück- sichtigung der Krankenkassenprämien nicht angemessen, zumal die ent- sprechenden Versicherungspolicen aktenkundig sind. Auf Grundlage einer Plausibilitätsrechnung ist die Krankenkassenprämie nach Abzug der Prä- mienverbilligung von rund Fr. 50.00 (Richtprämie des Jahres 2021 von Fr. 4'830.00 - Fr. 4'250.00 [= 17% des steuerbaren Einkommens von Fr. 25'000.00] = Fr. 580.00/12) auf Fr. 183.15 (Fr. 233.15 - Fr. 50.00) fest- zusetzen, wobei sich selbst bei Berücksichtigung der an sich unbeachtli- chen Eingabe vom 11. April 2022 (vgl. E. 1.2.) und der damit eingereichten Verfügung betreffend die Prämienverbilligung ein geringerer Betrag von Fr. 176.35 ergäbe (= Fr. 414.55 - Fr. 238.20 [vgl. Versicherungspolice vom 11. Februar 2022 und die Verfügung betreffend die Prämienverbilligung vom 2. November 2021]). Weiter macht die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch "Steuern pro memoria" im Umfang von Fr. 0.00 geltend. Die Gesuchstellerin hat nicht nachgewie- sen, dass sie die Tilgung allfälliger Steuerschulden tatsächlich im ihr mög- lichen Ausmass vornimmt. Auch die laufenden Steuern wären nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, a.a.O., N. 338), was vorliegend nicht der Fall ist, -7- zumal die mit Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweis- mittel (Beschwerde, S. 17) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten sind (vgl. E. 1.2. hiervor). Allfällige Berufsauslagen sind beim Bedarf der Gesuchstellerin nicht (mehr) zu berücksichtigen, da sie seit dem 20. November 2021 zu 100% arbeits- unfähig ist, womit weder Kosten für den Arbeitsweg noch für die auswärtige Verpflegung angefallen sind (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Mit der Vorinstanz sind der Gesuchstellerin demgegenüber Kosten für die Stellensuche in der Höhe von Fr. 100.00 zuzugestehen, nachdem sie nachweislich arbeitslos und auf eine Arbeitsstelle angewiesen ist. Im Ergebnis resultiert ein Bedarf der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 2'318.15 (Grundbetrag [Fr. 1'100.00], zivilprozessualer Zuschlag von 25% [Fr. 275.00], Mietzins [Fr. 660.00], Krankenkassenprämie [Fr. 183.15], Stellensuche [Fr. 100.00]). Daraus ergibt sich ab Januar 2022 ein Über- schuss von Fr. 5.25 (Fr. 2'323.40 - Fr. 2'318.15) und für Dezember 2021 ein Überschuss von Fr. 225.55 (Fr. 2'543.70 - Fr. 2'318.15), womit die Ge- suchstellerin – nachdem sie ausweislich der Akten über kein nennenswer- tes Vermögen verfügt – mittellos i.S.v. Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO ist. 2.4. Die Gesuchstellerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren ferner die Bestellung von Rechtsanwältin Barbara Lind als unentgeltliche Rechtsbei- ständin, was voraussetzt, dass dies zur Wahrung ihrer Interessen notwen- dig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Ehemann der Gesuchstellerin beantragt die Abänderung des Ehe- schutzentscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. März 2019 und damit einen Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 800.00. Im Eheschutzver- fahren können hinsichtlich des Kindesunterhalts komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen zu beurteilen sein, zumal die familiären finanziellen Ver- hältnisse eher knapp sind und der Ehemann (nebst seiner AHV-Rente) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht. Der Ehemann ist zudem ebenfalls anwaltlich vertreten. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.5. Nachdem die Begehren der Gesuchstellerin auch nicht aussichtslos er- scheinen, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist der Gesuchstellerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwäl- tin Barbara Lind zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin. -8- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pau- schal Fr. 800.00 entschädigt. Die Parteikosten sind der Gesuchstellerin durch die Bezirksgerichtskasse Lenzburg als Kasse der unterliegenden Vo- rinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ent- fallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. März 2022 aufgehoben und stattdessen wie folgt entschieden: 1. Das Gesuch von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Barbara Lind wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. bestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurich- ten. -9- Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 26. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser