Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als begründet. Nachdem die Beklagte keine Möglichkeit hatte, am gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen, leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, zumal neue Tatsachen und Beweismittel ohnehin nur noch beschränkt berücksichtigt werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid ist nichtig und von Amtes wegen aufzuheben (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1). Die Vorinstanz wird das Verfahren nochmals durchzuführen haben.