a ZPO) zu laufen und endete am 3. März 2023. Der Präsident des Bezirksgerichts […] fällte den angefochtenen Entscheid bereits am 17. Februar 2023, womit die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit hatte, sich zum Gesuch des Klägers vernehmen zu lassen, woran nichts zu ändern vermag, dass die Beklagte (nach Fällung des Entscheids vom 17. Februar 2023) keine Stellungnahme mehr einreichte, zumal ihr der Entscheid zugestellt wurde (2. März 2023), noch bevor die Frist für die Stellungnahme endete (3. März 2023). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als begründet.