Die Beklagte nahm die Verfügung schliesslich am 24. Februar 2023 entgegen (vgl. Sendungsverfolgungsnummer der Post in act. 8). Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagte mit einer Zustellung rechnen musste, was vorliegend nicht der Fall sein dürfte, so begann die zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme im vorliegenden Fall am 22. Februar 2023 (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) zu laufen und endete am 3. März