3.2. Ausweislich der Akten steht fest, dass der Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (act. 7) eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt wurde. Die Verfügung wurde der Beklagten am 14. Februar 2023 zur Abholung gemeldet, worauf durch die Beklagte ein Auftrag für eine zweite Zustellung wie auch eine Verlängerung der Abholfrist erteilt wurde. Die Beklagte nahm die Verfügung schliesslich am 24. Februar 2023 entgegen (vgl. Sendungsverfolgungsnummer der Post in act.