2.2. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie vor dem Erlass des Entscheids vom 17. Februar 2023 nie habe Stellung nehmen können. Sie habe am 23. Februar 2023 den Brief bezüglich des Klageeingangs entgegengenommen und umgehend telefonischen Kontakt mit dem Bezirksgericht […] aufgenommen. Die Frist zur Stellungnahme sei bis am 3. März 2023 gelaufen, wobei die Frist nicht eingehalten worden und der Entscheid frühzeitig versandt worden sei. Ferner sei die ausgesprochene Kündigung nichtig, da Fristen gemäss Art. 257d OR nicht eingehalten worden seien. Die Klägerin habe vor Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen gekündigt.