2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, die gemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft […] innert fünf Tagen zu verlassen, zu räumen und der Klägerin die Schlüssel zu übergeben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die Beklagte mit separatem Schreiben für den ausstehenden Mietzins vom Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 1'790.00 gemahnt und der Beklagten gleichzeitig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt habe. Dieses Schreiben sei der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung am 10. November 2022 zugestellt worden, womit die Zahlungsfrist am 12. Dezember 2022 geendet habe (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2.).