3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. März 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. März 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts […] vom 17.2. 23 sei aufzuheben. 2. Es seien mir die Rechtliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unterkosten und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Klägerin beantragte mit als "Klageantwort" bezeichneter Eingabe vom 28. März 2023 das Folgende: " 1. Die Klage sei gutzuheissen. 2. Die beklagte sei polizeilich auszuweisen.