Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks […] schriftlich die polizeiliche Räumung beantragt werden kann, falls die Gesuchsgegnerin dem Räumungsbefehl nicht fristgerecht nachkommt."