2.2. Die Beklagte machte beschwerdeweise einzig geltend, mit der Forderung nicht einverstanden zu sein, weil diese auf einer Schätzung und nicht auf einer tatsächlichen Berechnung anhand der Lohndeklaration basiere. Sie hat in ihrer Beschwerde keinen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG genannten Gründe geltend gemacht. Die Strittigkeit der Forderung entbindet die Beklagte nicht davon, einen der Aufhebungsgründe geltend zu machen und zu beweisen. Ferner hat sie es gänzlich unterlassen, zu ihrer Zahlungsfähigkeit Stellung zu nehmen und Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzureichen (vgl. E. 1.1 hiervor). Demzufolge ist keine der Voraussetzungen des Art.