4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses. -3-