Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.4 (SG.2022.103) Art. 46 Entscheid vom 22. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B. GmbH_____, […] Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Zofingen das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Die Beklagte wurde mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau am 8. November 2022 zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung vom 14. Dezember 2022 vorgeladen. Sie blieb dieser unentschuldigt fern. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 14. Dezember 2022 wie folgt: " 1. Über B. GmbH, […], wird mit Wirkung ab 14. Dezember 2022, 08:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird er- sucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses. -3- 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vor- gängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechts- mittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Kon- kurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG). 1.2. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhän- gig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet wor- den ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (BGE 135 III 31 E. 2.2.5). 2. 2.1. Soweit die Beklagte darlegt, sie benötige Zeit um sich zum Fall zu äussern, sie habe von der drohenden Liquidation erst sehr spät Kenntnis erhalten -4- und ihr fehlten sämtliche diesbezügliche Unterlagen, ist sie darauf hinzu- weisen, dass eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechts- mittelfrist unzulässig ist. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Be- schwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). Die echten Noven müssen daher grundsätzlich in der Beschwerdebegründung vorge- bracht werden, können aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachge- reicht werden (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20a zu Art. 174 SchKG). Die Beklagte liess sich – trotz ihrer diesbezüglichen Ankündigung – nicht mehr vernehmen, weshalb sich Ausführungen betreffend die Rechtzeitig- keit dieser Vorbringen erübrigen. 2.2. Die Beklagte machte beschwerdeweise einzig geltend, mit der Forderung nicht einverstanden zu sein, weil diese auf einer Schätzung und nicht auf einer tatsächlichen Berechnung anhand der Lohndeklaration basiere. Sie hat in ihrer Beschwerde keinen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG ge- nannten Gründe geltend gemacht. Die Strittigkeit der Forderung entbindet die Beklagte nicht davon, einen der Aufhebungsgründe geltend zu machen und zu beweisen. Ferner hat sie es gänzlich unterlassen, zu ihrer Zahlungs- fähigkeit Stellung zu nehmen und Belege über die ihr zur Verfügung ste- henden Mittel einzureichen (vgl. E. 1.1 hiervor). Demzufolge ist keine der Voraussetzungen des Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt. 3. Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwer- deantwort zu erstatten, womit ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind und ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. -5- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus