2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu zwei Dritteln mit Fr. 1'333.00 und dem Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 667.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten einen Drittel seiner für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'625.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 875.00 zu bezahlen.