1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt (Korrekturen fett): 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: